Verantwortlich für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist die Hebamme. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Hebamme verpflichtet, die Vertragspartnerin darüber zu informieren, zu welchem Zweck Daten erhoben, gespeichert oder weitergeleitet werden. Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen der Vertragspartnerin und der Hebamme und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Hierzu verarbeitet die Hebamme personenbezogenen Daten, insbesondere Gesundheitsdaten der Vertragspartnerin.
Die Hebamme übermittelt personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist und die Vertragspartnerin eingewilligt hat. Empfänger personenbezogenen Daten können andere Hebammen (bei Vertretung), die Krankenkasse und deren beauftragte Abrechnungszentren, Gesundheitsämter und Einrichtungen wie Krankenhäuser sein.
Die Übermittlung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen. Die Hebamme bewahrt die personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin so lange auf, wie dies für die Durchführung und Abrechnung der Behandlung erforderlich ist. Aufgrund rechtlicher Vorgaben ist die Hebamme dazu verpflichtet, diese Daten nach Abschluss der Behandlung mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Werden Anfragen zur Betreuung oder zu Kursen abgelehnt, löscht die Hebamme die hierfür erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich und vollständig.
Die Vertragspartnerin hat das Recht, über die sie betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten. Auch kann die Vertragspartnerin die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Darüber hinaus steht der Vertragspartnerin unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Dafür wendet die Vertragspartnerin sich bitte an die Hebamme. Die Vertragspartnerin hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollte die Vertragspartnerin Fragen haben, kann sie sich gern an die Hebamme wenden.
Anette Diener
Hebamme
Fichtenstr. 40a
68535 Edingen-Neckarhausen
- nachfolgend Hebamme genannt -
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten
Hebamme und der Leitsungsempfängerin.
2.Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der jeweils gültigen Privatgebührenordnung des Bundeslandes.
(3) Nicht Gegenstand sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin die entgangene Vergütung in Höhe der jeweils gültigenPrivatgebührenordnung des Bundeslandes in Rechnung.
(5) Die Hebamme kann gelegentlich kurzfristig Termine nicht wahrnehmen, wenn sie berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
(6) Die Hebamme behält sich das Vorrecht, die Kursdurchführung bei weniger als 3 Teilnehmenden bis 2 Wochen vor Kursbeginn abzusagen. Die Vertragspartnerin wird dann per E-Mail darüber informiert. Eine Weiterleitung der Vertragspartnerin an geeignete Hebammenkollegin wird versucht.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
4. Wahlleistungen
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
1.a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde (z.B. spezielle Laboruntersuchungen, Kurse, Laserbehandlung, Rebozoritual).
b) Falls die Inanspruchnahme der Leistungen der Hebamme nach Häufigkeit oder Umfang die nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB V abzurechnenden Leistungen übersteigt, wird die Hebamme die Vertragspartnerin insoweit vorher unterrichten. Die Vertragspartnerin bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass sie verpflichtet ist, diese Kosten selbst zu übernehmen und privat zu bezahlen.
Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich ihrerseits, die Hebamme über bereits in Anspruch genommene Leistungen bei einer anderen Hebamme zu informieren (z. B. wird nur ein Geburtsvorbereitungskurs von der Krankenkasse bezahlt). Sollten dadurch Leistungskontingente überschritten werden, besteht ebenfalls die Plficht, diese Leistungen privat zu bezahlen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Partnergebühr bei Geburtsvorbereitungskursen für Paare: Mit der Anmeldung zum Geburtsvorberitungskurs wird die Gebühr für die Begleitperson verbindlich fällig und ist nach Rechnungserhalt verpflichtend zu entrichten. Sie ist auch dann in voller Höhe fällig, wenn die Begleitperson an einzelnen oder allen Kursstunden nicht teilnehmen kann.
5. Abrechnung
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, die Kosten übernimmt (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3)Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen,
unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Die Privatrechung wird anhand der aktuell gültigen Privatgebührenverordnung des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4)Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet.
(5)Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die
Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer
angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges
Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
7. Ausbildungsbetrieb
Die Hebamme bildet Studierende in den praktischen Anteilen des Hebammenstudiums aus und bieten Praktikumsplätze für Berufsinteressierte an. Eine Anwesenheit von Studierende/Schülerinnen/Praktikantinnen in der Sprechstunde und bei Kursen ist nach Einwilligung der Betreuten möglich.
8. Weiteres
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Die Vertragspartnerin bestätigt mit der Anmeldung ausdrücklich, mit diesen Bedingungen einverstanden zu sein. Sie bestätigt die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Tüketici, ağırlıklı olarak ticari veya bağımsız mesleki faaliyetlerine atfedilemeyecek amaçlarla hukuki bir işlem gerçekleştiren herhangi bir gerçek kişidir. Ebe/ebelik pratiği katılımcıya şunu belirtmektedir: Bu sözleşmeyi 14 gün içerisinde sebep göstermeksizin fesih hakkına sahipsiniz. İptal süresi sözleşmenin imzalandığı günden itibaren 14 gündür. Cayma hakkınızı kullanmak için, bu sözleşmeden çekilme kararınızı ebeye açık bir beyanla (örneğin posta veya e-posta yoluyla gönderilen bir mektup) bildirmelisiniz. İptal süresinin karşılanması için, iptal hakkınızı kullandığınıza ilişkin bildirimi, iptal süresi dolmadan göndermeniz yeterlidir.
İptalin sonuçları
Ebe/ebelik muayenehanesi, katılımcıdan aldığı tüm ödemeleri derhal, ancak en geç iptal bildiriminin alındığı günden itibaren 14 gün içinde geri ödemek zorundadır. Katılımcı, hizmetin iptal döneminde başlamasını talep etmişse, o ana kadar kullanılan hizmetin oranına karşılık gelen uygun bir tutarı ebelik muayenehanesine ödemek zorundadır.